Weitere Entscheidung unten: OLG Stuttgart, 18.05.1988

Rechtsprechung
   OLG Köln, 11.07.1988 - 7 U 74/88   

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https://dejure.org/1988,3813
OLG Köln, 11.07.1988 - 7 U 74/88 (https://dejure.org/1988,3813)
OLG Köln, Entscheidung vom 11.07.1988 - 7 U 74/88 (https://dejure.org/1988,3813)
OLG Köln, Entscheidung vom 11. Juli 1988 - 7 U 74/88 (https://dejure.org/1988,3813)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1988, 508
  • VersR 1989, 66
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.12.1982 - III ZR 106/81

    Statthaftigkeit einer allgemeinen Leistungsklage; Rechtsfolgen von Verstößen

    Auszug aus OLG Köln, 11.07.1988 - 7 U 74/88
    Das OLG müßte dazu alle rechtlichen und tatsächlichen Umstände des Entschädigungsanspruchs prüfen, obwohl ihm eine Entscheidung in der Sache selbst verwehrt wäre (vgl. für das Baulandverfahren: BGH in NJW 66, 1267, 1268 und 83, 1793, 1794).
  • BGH, 17.02.1966 - III ZR 171/65

    Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage vor den Baulandgerichten

    Auszug aus OLG Köln, 11.07.1988 - 7 U 74/88
    Das OLG müßte dazu alle rechtlichen und tatsächlichen Umstände des Entschädigungsanspruchs prüfen, obwohl ihm eine Entscheidung in der Sache selbst verwehrt wäre (vgl. für das Baulandverfahren: BGH in NJW 66, 1267, 1268 und 83, 1793, 1794).
  • OLG Karlsruhe, 01.10.2020 - 6 VA 28/20

    Gerichtszuständigkeit bei Entschädigungsanspruch als Folge einer erlittenen

    Der mit gerichtlichem Hinweis zitierten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln (NStZ 1988, 508 = VersR 1989, 66) sei nicht zu entnehmen, dass vorliegend der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei.

    Der Senat schließt sich der zu dieser Frage bisher ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Hamburg, Beschluss vom 4. Mai 1977 - VAs 2/77, HmbJVBl 1977, 78 = juris Rn. 2; OLG Köln, NStZ 1988, 508, 509; offengelassen wegen nach § 17a GVG bindender Verweisung: OLG München, Beschluss vom 18. Februar 2013 - 4 VAs 56/12, juris Rn. 20) und der nahezu einhelligen Meinung der Literatur (Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl., EGGVG § 23 Rn. 121; KK-StPO/Mayer, 8. Aufl. 2019, EGGVG § 23 Rn. 71; BeckOK-GVG/Köhnlein, Stand Aug. 2020, EGGVG § 23 Rn. 108; LK-StGB/Geppert, 12. Aufl., § 69 Rn. 227; grundsätzlich auch MünchKommStPO/Kunz, StrEG Einl. Rn. 32, § 13 Rn. 1) an, wonach die Verwaltungsentscheidung über die Entschädigung nicht Gegenstand des insoweit wegen § 13 Abs. 1 StrEG ausgeschlossenen Rechtswegs nach §§ 23 ff EGGVG ist.

    Mit diesem (im Wesentlichen so bei juris als Orientierungssatz formulierten) Rechtssatz lassen sich die Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln in dessen Urteil vom 11. Juli 1988 - 7 U 74/88 (NStZ 1988, 508, 509) bei [II.] 1., denen der Senat sich insoweit anschließt, sinngemäß zusammenfassen.

    Wie das Oberlandesgericht Köln (NStZ 1988, 508, 509) zutreffend ausgeführt hat, sieht § 13 Abs. 1 StrEG seinem Wortlaut nach allerdings nur eine Klage gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Entschädigung vor.

  • OLG Brandenburg, 29.01.2020 - 4 U 172/19

    Strafverfolgungsentschädigung wegen einer Durchsuchung von Betriebsräumen

    Für Entschädigungsanspruch nach § 7 StrEG gilt nichts anderes (OLG Köln, Urteil vom 11. Juli 1988 - 7 U 74/88, JMBlNW 1989, 30; Kunz ebd. Rdnr. 21; Cornelius, in: Beck'scher Online-Kommentar zur StPO, 34. Edition mit Stand 1. Juli 2019, § 7 StrEG Rdnr. 14).
  • OLG Köln, 12.01.1994 - 22 W 44/93

    Streitwert bei einseitiger Erledigungserklärung

    Andererseits kann sich der Senat auch nicht der vom Bundesgerichtshof vertretenen Auffassung (zuletzt BGHZ 106, 359, 366 f. = NJW 89, 2885 ff., und NJW 1990, 3147/3148; ihm folgend u.a. OLG Köln WRP 86, 117 (6. ZS); VersR 89, 66 (7. ZS) VersR 92, 518 (19. ZS), OLG Hamm VersR 92, 514; OLG Nürnberg FamRZ 90, 1225; Zöller-Vollkommer, ZPO, 18. Aufl., § 91 a RN 48 m.w.N.; vgl. auch die weiteren Nachweise bei Schneider, Streitwertkommentar, 10. Aufl., 1992, RN 1506) anzuschließen, wonach der Streitwert nach einseitiger Erledigungserklärung regelmäßig auf den Betrag der bis zur Erledigungserklärung entstandenen Kosten zu begrenzen ist, sofern nicht ausnahmsweise das Interesse an der Feststellung der ursprünglichen Erfolgsaussicht der Klage anders geartet sei (z.B. für Ehrenschutz BGH NJW 82, 718).
  • OLG Koblenz, 11.11.1998 - 1 U 1102/97

    Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft; Beweislast nach dem

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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 18.05.1988 - 1 Ss 222/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,3303
OLG Stuttgart, 18.05.1988 - 1 Ss 222/88 (https://dejure.org/1988,3303)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.05.1988 - 1 Ss 222/88 (https://dejure.org/1988,3303)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18. Mai 1988 - 1 Ss 222/88 (https://dejure.org/1988,3303)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unerlaubter Verkauf von Konzertkarten im Reisegewerbe; Festsetzung einer Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 411
  • NStZ 1988, 508
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Stuttgart, 15.10.1984 - 1 Ss 407/84

    Keine Gaststättenkonzession für einen Jugendtreff

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.05.1988 - 1 Ss 222/88
    Dabei ist unter gewerbsmäßiger Ausübung jede erlaubte, fortgesetzte oder auf Fortsetzung angelegte Tätigkeit zu verstehen, die planmäßig und dauernd auf die Erzielung eines nicht nur vorübergehenden Gewinns gerichtet ist und nach ihrem Gesamtbild den allgemeinen Vorstellungen von Gewerbe entspricht (vgl. BVerwG GewArch 1979, 96; BGH NJW 1980, 1585 [BGH 29.01.1980 - 1 StR 348/79] ; OLG Stuttgart NJW 1987, 2385 [OLG Stuttgart 21.01.1987 - 1 Ss 833/86] = Die Justiz 1987, 198; MDR 1985, 252 = Die Justiz 1985, 57; Landmann/Rohmer GewO Einleitung Rdnr. 32 und § 55 Rdnrn. 9, 10).

    Als Gewinn im Sinne der Gewerbeordnung kann nur ein mittelbarer oder unmittelbarer wirtschaftlicher Vorteil angesehen werden, der letztlich zu einem Überschuß über die eigenen Aufwendungen führt (vgl. OLG Stuttgart, Die Justiz 1985, 57; OVG Münster, GewArch 1976, 236), wobei es unerheblich ist, ob tatsächlich ein solcher Gewinn erzielt oder ob er nur angestrebt wurde (vgl. BGH BB 1967, 1224).

    Entscheidend ist vielmehr das Gesamtbild der zu beurteilenden wirtschaftlichen Tätigkeit, wobei zu berücksichtigen ist, daß das Gewerberecht "nicht auf ausgesprochene Bagatellsachen zugeschnitten ist" (BVerwG GewArch 1976, 293; OLG Stuttgart, Die Justiz 1985, 57, 58).

  • BVerwG, 24.06.1976 - I C 56.74

    Begriff des Gewerbes - Anzeige des Beginns eines Gewerbebetriebes -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.05.1988 - 1 Ss 222/88
    Entscheidend ist vielmehr das Gesamtbild der zu beurteilenden wirtschaftlichen Tätigkeit, wobei zu berücksichtigen ist, daß das Gewerberecht "nicht auf ausgesprochene Bagatellsachen zugeschnitten ist" (BVerwG GewArch 1976, 293; OLG Stuttgart, Die Justiz 1985, 57, 58).
  • BGH, 25.09.1967 - VII ZR 46/65

    Begriff der gewerbsmäßigen Verwaltung eines Bauwerks

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.05.1988 - 1 Ss 222/88
    Als Gewinn im Sinne der Gewerbeordnung kann nur ein mittelbarer oder unmittelbarer wirtschaftlicher Vorteil angesehen werden, der letztlich zu einem Überschuß über die eigenen Aufwendungen führt (vgl. OLG Stuttgart, Die Justiz 1985, 57; OVG Münster, GewArch 1976, 236), wobei es unerheblich ist, ob tatsächlich ein solcher Gewinn erzielt oder ob er nur angestrebt wurde (vgl. BGH BB 1967, 1224).
  • BGH, 29.01.1980 - 1 StR 348/79

    Erforderlichkeit einer Reisegewerbekarte bei tätig werden für einen gewerbsmäßig

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.05.1988 - 1 Ss 222/88
    Dabei ist unter gewerbsmäßiger Ausübung jede erlaubte, fortgesetzte oder auf Fortsetzung angelegte Tätigkeit zu verstehen, die planmäßig und dauernd auf die Erzielung eines nicht nur vorübergehenden Gewinns gerichtet ist und nach ihrem Gesamtbild den allgemeinen Vorstellungen von Gewerbe entspricht (vgl. BVerwG GewArch 1979, 96; BGH NJW 1980, 1585 [BGH 29.01.1980 - 1 StR 348/79] ; OLG Stuttgart NJW 1987, 2385 [OLG Stuttgart 21.01.1987 - 1 Ss 833/86] = Die Justiz 1987, 198; MDR 1985, 252 = Die Justiz 1985, 57; Landmann/Rohmer GewO Einleitung Rdnr. 32 und § 55 Rdnrn. 9, 10).
  • OLG Stuttgart, 21.01.1987 - 1 Ss 833/86

    Festsetzung einer Geldbuße auf Grund einer Ordnungswidrigkeit; Bekämpfung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.05.1988 - 1 Ss 222/88
    Dabei ist unter gewerbsmäßiger Ausübung jede erlaubte, fortgesetzte oder auf Fortsetzung angelegte Tätigkeit zu verstehen, die planmäßig und dauernd auf die Erzielung eines nicht nur vorübergehenden Gewinns gerichtet ist und nach ihrem Gesamtbild den allgemeinen Vorstellungen von Gewerbe entspricht (vgl. BVerwG GewArch 1979, 96; BGH NJW 1980, 1585 [BGH 29.01.1980 - 1 StR 348/79] ; OLG Stuttgart NJW 1987, 2385 [OLG Stuttgart 21.01.1987 - 1 Ss 833/86] = Die Justiz 1987, 198; MDR 1985, 252 = Die Justiz 1985, 57; Landmann/Rohmer GewO Einleitung Rdnr. 32 und § 55 Rdnrn. 9, 10).
  • BGH, 30.08.1994 - 4 StR 45/94

    Gewinnerzielungsabsicht - Spekulationsrisiko - Schwarzhändler

    An dessen Verwerfung sieht es sich aber durch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Oktober 1984 - 1 Ss (22) 407/84 (GewArch 1985, 194) - und vom 18. Mai 1988 - 1 Ss 222/88 (GewArch 1988, 330, in NStZ 1988, 508 nur teilweise abgedruckt) - gehindert: Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart könne die für die Annahme gewerbsmäßigen Handelns erforderliche Gewinnerzielungsabsicht nur angenommen werden, wenn der Handelnde einen mittelbaren oder unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil anstrebe, der letztlich zu einem nennenswerten Überschuß über die eigenen Aufwendungen führe.

    "Kann als Gewinn im Sinne der Gewerbeordnung nur ein unmittelbarer oder mittelbarer Vorteil angesehen werden, der letztlich zu einem Überschuß über die eigenen Aufwendungen führt (so OLG Stuttgart in GewArch 1985, 194 und in GewArch 1988, 330, 331, insoweit in NStZ 1988, 508 nicht abgedruckt), so daß der Bußgeldtatbestand des Vertreibens von Wertpapieren im Reisegewerbe (§ 145 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) i.V.m. § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h) GewO) hinsichtlich des ausfüllenden Merkmals der Gewerbsmäßigkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 GewO beim beabsichtigten Verkauf einer größeren Menge von Eintrittskarten für ein Fußballspiel unmittelbar vor dem Stadion ohne Aufschlag auf den Einstandspreis ausscheidet, oder reicht zur Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht als Ausdruck gewerblicher Betätigung ein Verkauf zum Einstandspreis oder selbst darunter aus, wenn dadurch ein drohender Verlust als typische Folge eines mit dem Handel von Eintrittskarten verbundenen Spekulationsrisikos so gering wie möglich gehalten werden soll?".

    Das vorlegende Oberlandesgericht ist durch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Oktober 1984 - 1 Ss (22) 407/84 (GewArch 1985, 194) - und vom 18. Mai 1988 - 1 Ss 222/88 (GewArch 1988, 330) nicht gehindert, so wie beabsichtigt zu entscheiden.

    bb) Anders als der Beschluß vom 15. Oktober 1984 betrifft die Entscheidung vom 18. Mai 1988 - 1 Ss 222/88 (GewArch 1988, 330) allerdings einen Sachverhalt, der dem Fall in gewissem Maße vergleichbar ist, den das vorlegende Oberlandesgericht Hamm - auf der Grundlage seiner Würdigung der tatrichterlichen Feststellungen - zu beurteilen hat: Der Betroffene hatte als Inhaber eines Geschäfts zum Vertrieb von Tonträgern, in dessen Rahmen er auch einen Kartenvorverkauf für Pop- und Rockkonzerte betrieb, für ein bestimmtes Konzert fünfzig Eintrittskarten zu je 30 DM erworben.

  • OLG Hamm, 24.11.1993 - 2 Ss OWi 279/93

    Vertreiben von Wertpapieren im Reisegewerbe, Verkauf von Eintrittskarten für

    Kann als Gewinn im Sinne der Gewerbeordnung nur ein unmittelbarer oder mittelbarer Vorteil angesehen werden, der letztlich zu einem Überschuß über die eigenen Aufwendungen führt (so OLG Stuttgart in GewArch 1985, 194 und in GewArch 1988, 330, 331, insoweit in NStZ 1988, 508 nicht abgedruckt), so dass der Bußgeldtatbestand des Vertreibens von Wertpapieren im Reisegewerbe (§ 145 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) i.V.m. § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h) GewO) hinsichtlich des ausfallenden Merkmals der Gewerbsmäßigkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 GewO beim beabsichtigten Verkauf einer größeren Menge von Eintrittskarten für ein Fußballspiel unmittelbar vor dem Stadion ohne Aufschlag auf den Einstandspreis ausscheidet, oder reicht zur Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht als Ausdruck gewerblicher Betätigung ein Verkauf zum Einstandspreis oder selbst darunter aus, wenn dadurch ein drohender Verlust als typische Folge eines mit dem Handel von Eintrittskarten verbundenen Spekulationsrisikos so gering wie möglich gehalten werden soll?.

    Unter den Rechtsbegriff der Wertpapiere im Sinne dieser klaren und eindeutigen Bußgeldnorm fallen nach allgemeiner Auffassung auch Eintrittskarten für Veranstaltungen sportlicher oder künstlerischer Art als sog. kleine Inhaberpapiere im Sinne von § 807 BGB (sehr eingehend dazu aus Anlass des Verkaufs von Eintrittskarten vor dem Olympiastadion in München für ein Fußballspiel zu den Einstandspreis erheblich übersteigenden höheren Preisen Bay0bLG in einem Beschluss vom 27. Februar 1979 in GewArch 1979, 167 ff; dem folgend OLG Stuttgart in GewArch 1988, 330, 331, insoweit in NStZ 1988, 508 nicht abgedruckt; Ambs in Erbs-Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 96. Erg.Lfg. Anm. 6 zu § 56 GewO; Sieg/Leifermann/ Tettinger, GewO, 5. Aufl. (1988) Rdnr. 9 zu § 56; schon vorher Fröhler/Kormann, GewO (1978), Rdnr. 10 zu § 56 und Bayer. VGH im Urteil vom 14. Februar 1978 in NJW 1978, 2052 GewArch 1978, 293, wonach das öffentliche Anbieten einer größeren Zahl von Eintrittskarten zur Fußballweltmeisterschaft in der Schalterhalle des Hauptbahnhofes München zu einem überhöhten Preis als Vertrieb von Wertpapieren im Reisegewerbe verboten ist; unter Hinweis darauf ebenso Kahl in Landmann/Rohmer, GewO, 14. Aufl. (1987), Rdnr. 12 zu § 145).

    Demgegenüber kann nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart (im Beschluss vom 15. Oktober 1984 in GewArch 1985, 194 und vom 18. Mai 1988 in GewArch 1988, 330 = teilweise in NStZ 1988, 508 und insoweit dort nicht abgedruckt) als Gewinn im Sinne der Gewerbeordnung nur ein mittelbarer oder unmittelbarer wirtschaftlicher Vorteil angesehen werden, der letztlich zu einem nennenswerten Überschuß über die eigenen Aufwendungen führt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2006 - 4 B 1929/05
    - 1 Ss 222/88 -, GewArch 1988, 330; OLG Hamm, Beschluss vom 24. November 1993 - 2 Ss OWi 279/93 -, GewArch 1994, 168.
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